Statuten

 

Kapitel 1

Name, Sitz, Zweck, andere Organisationen

Art. 1 Name, Sitz

Der Liechtensteinische Leichtathletikverband (LLV) ist ein Verein im Sinne von Art. 246 ff. des PGR. Sein Sitz wird vom Vorstand bestimmt.

Art. 2 Zweck

Der LLV ist der Fachverband für Leichtathletik in Liechtenstein. Er fördert und verbreitet die Leichtathletik und pflegt das Ansehen dieser Sportart innerhalb des Gesamtsportes. Im Interesse der Sportart arbeitet er mit anderen Organisationen und Institutionen zusammen, welche Leichtathletik betreiben.

Der LLV fördert den Spitzensport und die Nachwuchsarbeit und unterstützt die Breitenentwicklung.

Der LLV vertritt die Interessen seiner Mitglieder und stellt ihnen Dienstleistungen zur Verfügung.

Art. 3 IAAF, European Athletics, LOC, Swiss Athletics

Der Liechtensteiner Leichtathletik-Verband  ist der IAAF angegliedert (und durch die IAAF an den Europäischen Leichtathletik-Verband). Der Liechtensteiner Leichtathletik-Verband anerkennt, akzeptiert, wendet, beobachtet und hält sich an die derzeitigen Verfassungen, Regeln und Bestimmungen der IAAF und des Europäischen Leichtathletik-Verbandes, sowie allen künftigen Änderungen. Dies gilt insbesondere für den Anti-Doping-Regeln, die Schlichtung von Streitigkeiten, und die Beziehungen zu Athleten-Vertreter.

Jede/-r Liechtensteinische Bürger/-in, der/die in den Rat des IAAF (International Association of Athletics Federations) gewählt worden ist, ist von Rechts wegen auch Mitglied des Rates und/oder des Exekutivorgans des Liechtensteiner Leichtathletik-Verbands mit vollem Wahlrecht.

Der LLV ist Mitglied der IAAF (International Association of Athletics Federations) sowie der European Athletics und damit in allen Fragen der Leichtathletik der zuständige Liechtensteinische Verband. Der LLV ist Mitglied beim LOC (Liechtenstein Olympic Committee). Er vertritt in diesen Dachorganisationen die Liechtensteiner Leichtathletik.

Der LLV verpflichtet sich, jede Form von Diskriminierung und Gewalt zu bekämpfen. Der LLV anerkennt die Antidopingbestimmungen der Wada und NADA sowie die dazugehörigen Verfahrensvorschriften der IAAF und verpflichtet sich, diese einzuhalten (Art. 30. Abs. 2 IAAF-Competition Rules).

Die Athleten verpflichten sich, sich den Antidopingbestimmungen der IAAF zu unterwerfen und erklären sich einverstanden, dass entsprechende Dopingkontrollen von ermächtigten Organen durchgeführt werden können. Die IAAF kann In- und Out-of the Competition Dopingkontrollen durchführen. Ebenso ist die IAAF ermächtigt an den Liechtensteiner Meisterschaften Dopingkontrollen durchzuführen (Art. 35 Abs. 2 IAAF-Reglement).

Der LLV verpflichtet sich, alles zu unternehmen, um die Verwendung der von der WADA und Antidoping Schweiz verbotenen Substanzen zu unterbinden, verbotene Massnahmen zu unterlassen sowie auf jegliche anderen dopingrelevanten Praktiken zu verzichten.

Art. 4 Übergeordnete Regeln und Reglemente

Die Regeln und Vorschriften der IAAF / European Athletics sind für den LLV und seine Mitglieder verbindlich. Statuten und Beschlüsse vom LLV, seiner Organe und Mitglieder müssen mit den Regeln und Bestimmungen der IAAF und European Athletics vereinbar sein.

Weisungen vom LLV und seiner Organe, welche diese in Ergänzung zu den Statuten und Reglementen erlassen, sind für die Mitglieder verbindlich.

Für internationale Wettkämpfe können Athleten ihre Interessen durch vom LLV autorisierte Manager vertreten lassen. Die Bestimmungen von Art. 7 der IAAF Competition Rules insbesondere das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Athlet und Manager gemäss IAAF-Vorschriften sind zwingend einzuhalten.

Die Regeln und Vorschriften der IAAF sind auch für die Zusammenarbeit mit andern Mitgliedern der IAAF verbindlich (gemäss Art. 60 Competition Rules IAAF).

Der LLV kann spezielle Wettkampfformen festlegen oder bewilligen.

Art. 5 Zusammenarbeit

Der LLV kann im Interesse der Leichtathletik mit Dritten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit treffen.

Kapitel 2   Mitgliedschaft

Art. 6 Mitglieder

Mitglied beim LLV können alle Vereine, andere juristische Personen oder Personengemeinschaften sein, die ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein haben und

  • Leichtathletik oder Laufsport betreiben oder
  • Leichtathletik oder Laufveranstaltungen organisieren, aber keine Sport treibenden Mitglieder haben, oder
  • als Vereinigung oder Interessengemeinschaft die Leichtathletik oder den Laufsport aktiv mitgestalten.

Als Einzelmitglieder oder assoziierte Mitglieder vom LLV werden natürliche oder juristische Personen aus dem In und Ausland aufgenommen, die an Leichtathletikwettkämpfen teilnehmen oder Aktivitäten und Ziele vom LLV unterstützen.

Mitglieder vom LLV können auch Mitglied in anderen Verbänden sein.

Art. 7 Beitritt

Vereine oder andere juristische Personen, die dem LLV beitreten wollen, unterbreiten dem Vorstand unter Beilage ihrer Statuten oder vergleichbaren Dokumenten ein schriftliches Aufnahmegesuch.

Gleichzeitig ist die Anzahl der Mitglieder des Vereins oder einer anderen juristischen Person zu melden. Für polysportive Vereine erfolgt eine differenzierte Erfassung. Der Vorstand legt die Richtlinien fest.

Der Vorstand prüft das Gesuch und entscheidet nach allfälliger Rücksprache über die Aufnahme. Für die Zuteilung überregional aktiver Mitglieder ist ihr statutarischer Sitz massgebend.

Im Falle der Ablehnung kann der Gesuchsteller an die Hauptversammlung vom LLV gelangen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Einzelmitgliedern.

Art. 8 Austritt

Der Austritt eines Vereins oder einer anderen juristischen Person aus dem LLV kann nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen auf nationaler und regionaler Ebene unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende des LLV-Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden.

Die Mitgliedschaft von Einzelmitgliedern und assoziierter Mitglieder erlischt, wenn sie den Jahresbeitrag nicht mehr entrichten.

Art. 9 Ausschluss

Ein Mitglied, das seinen statutarischen Pflichten nicht nachkommt oder den Interessen von Leichtathletik Liechtenstein entgegen arbeitet, kann von der Hauptversammlung ohne Angabe von Gründen aus dem LLV ausgeschlossen werden.

Art. 10 Finanzielles

Die finanziellen Verpflichtungen der aus dem LLV austretenden oder ausgeschlossenen Mitglieder dauern bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Mitglied ausscheidet. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Verbandsvermögen.

Die finanziellen Verpflichtungen von Einzelmitgliedern und assoziierten Mitgliedern dauern bis zum Ende ihrer Mitgliedschaft.

Art. 11 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern vom LLV können Personen ernannt werden, welche sich um den LLV oder die Leichtathletik besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung.

 

Kapitel 3   Rechte  und Pflichten der Mitglieder

Art. 12 Dienstleistungen

Unter Vorbehalt von Art. 13 stehen die Dienstleistungen vom LLV allen LLV-Mitgliedern sowie deren einzelnen Mitgliedern zu.

Art. 13 Teilnahmeberechtigung an Wettkämpfen und Veranstaltungen des LLV und von Swiss Athletics

Voraussetzung für die Teilnahme an Wettkämpfen und Veranstaltungen von Leichtathletik Schweiz/Liechtenstein ist grundsätzlich die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer anderen juristischen Person, welche Mitglied vom LLV ist. Der Vorstand regelt die Ausnahmen.

Art. 14 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge für Vereine vom LLV werden jährlich von der Hauptversammlung festgelegt. Grundsätzlich ist die Mitgliedschaft beim LLV kostenfrei. Einzelmitglieder zahlen CHF 300 Mitgliederbeitrag pro Jahr.

Für die Verbindlichkeiten vom LLV haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Jede Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Verbandes ist ausgeschlossen.

Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Art. 15 Lizenzen und Gebühren

Für Athletinnen und Athleten, die an Wettkampfveranstaltungen gemäss Wettkampfreglement teilnehmen, ist eine jährlich zu erneuernde Lizenz erforderlich. Der LLV vergibt keine Lizenzen und anerkennt das Lizenzwesen von Swiss Athletics.

Der Vorstand von Swiss Athletics kann verschiedene Kategorien bilden und legt die zu entrichtenden Beträge fest. Swiss Athletics stellt die persönliche Lizenz aus. Voraussetzung für den Erhalt einer Lizenz ist (Einzel-)Mitgliedschaft bei Swiss Athletics sowie die Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer anderen juristischen Person, welche Mitglied bei Swiss Athletics ist.

Die Swiss Athletics membercard gilt für Wettkämpfe ausser Bahn als Lizenz.

Für Dienstleistungen, welche einzelnen Mitgliedern oder Einzelpersonen zu Gute kommen oder für die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben vom LLV notwendig sind (Rechtspflege, Bewilligungen, Ausbildung, u.a.) kann der Vorstand  Gebühren festlegen. Solche Gebühren sollen kostendeckend sein.

 

Kapitel 4   Publikationen

Art. 16 Offizielle Mitteilungen

Mitteilungen an die Mitglieder (Reglementsänderungen, Ausschreibungen von Wettkämpfen und Veranstaltungen u.a.) erfolgen durch Zirkularschreiben oder durch andere zweckmässige Mittel (Verbandsorgan, Internet, etc.). Der Vorstand bestimmt die Wahl der Informationsmittel.

 

Kapitel 5   Durchführung von Wettkämpfen

Art. 17 Wettkampfordnung

Die Grundlage für die Durchführung von Wettkämpfen in der Schweiz/Liechtenstein bildet die vom Swiss Atheltics Zentralvorstand erlassene Wettkampfordnung (WO). Die WO ist durch die Hauptversammlung von Swiss Athletics zu genehmigen.

Anpassungen einzelner Artikel in der WO, insbesondere durch übergeordnetes Recht von European Athletics, IAAF oder SOA verursachte Änderungen der WO, kann der Swiss Atheltics Zentralvorstand jederzeit vornehmen.

Der Swiss Atheltics Zentralvorstand konsultiert vor der Änderung einzelner Artikel die zuständigen Kommissionen.

Art. 18 Wettkämpfe

Wettkämpfe gemäss WO in Liechtenstein können grundsätzlich nur vom LLV, Vereinen und Arbeitsgemeinschaften dieser Körperschaften durchgeführt werden. Die fachtechnische Oberaufsicht über solche Wettkämpfe obliegt dem Vorstand, der diese Aufgabe einer Fachstelle übertragen kann.

Art. 19 Haftpflicht

Die Veranstalter der vom LLV und Swiss Athletics genehmigten Wettkämpfe sind verpflichtet, die erforderlichen Versicherungen (Haftpflicht, etc.) abzuschliessen.

Art. 20 Vergebung von Verbandsveranstaltungen, Übernahmebestimmungen, Startgelder und Abgaben

Die Vergebung von Verbandsveranstaltungen erfolgt nur an Bewerber, die sich über regelkonforme Wettkampfanlagen und einen versierten Organisationsstab ausweisen.

Die Vergebung der Landesmeisterschaft, der Hauptversammlung, von Länderkämpfen und anderen internationalen Veranstaltungen erfolgt durch den Vorstand.

Der Vorstand hat die Möglichkeit, Kandidaturen abzulehnen, sofern diese nicht den Minimalanforderungen entsprechen und haftet nicht für Defizite von Veranstaltungen.

Die übrigen Verbandsveranstaltungen werden durch den Vorstand vergeben.

Die Abgaben für die vom LLV vergebenen oder gemäss WO ausgetragenen Bahnwettkämpfe werden auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung bestimmt.

Die Start und Haftgelder werden von den Organisatoren der Veranstaltungen und Wettkämpfe festgelegt.

 

Kapitel 6   Organisation

Kapitel 6.1  Organe

Art. 21 Organe von LLV

Die Organe vom LLV sind:

a)  Hauptversammlung

b) Vorstand

c)  Kommission (Vereinsvertretungen)

d) Revisionsstelle/Fachstellen

 

Kapitel 6.2  Hauptversammlung

Art. 22 Einberufung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ vom LLV. Die ordentliche Hauptversammlung findet im März statt und wird vom Vorstand einberufen. Ort und Datum sind den Mitgliedern vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres, mindestens aber 30 Tage vor der Durchführung, offiziell mitzuteilen. Die Teilnahme an der Hauptversammlung ist für alle LLV-Mitglieder Pflicht. Gleichzeitig ist die Anzahl der ihnen zustehenden Stimmrechte bekannt zu geben.

Art. 23 Verhandlungsunterlagen

Die vollständigen Verhandlungsunterlagen, einschliesslich Traktandenliste und Jahresberichte, sind den gemäss Art. 29 direkt vertretenen Vereinen, den Ehrenmitgliedern sowie den Mitgliedern der Organe gemäss Art. 21 lit. b mindestens 20 Tage vor der Hauptversammlung zuzustellen.

Art. 24 Anträge und Bewerbungen

Anträge der direkt vertretenen Vereine und der Organe gemäss Art. 21 lit. b, c und d sind bis mindestens 20 Tage vor der Hauptversammlung zuzustellen.

Art. 25 Leitung und Durchführung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet. Die Verhandlungen werden in deutscher Sprache geführt.

Art. 26 Protokoll

Innert zehn Wochen nach der Hauptversammlung wird das Beschlussprotokoll den direkt vertretenen Vereinen und den Mitgliedern der Organe gemäss Art. 21 lit. b zugestellt. Vorgängig wird das Protokoll vom Vorstand geprüft.

Art. 27 Zuständigkeit der Hauptversammlung

In die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen folgende Geschäfte:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
  2. Abnahme der Jahresberichte
  3. Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnis des Berichtes der Revisionsstelle
  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Abgaben
  5. Genehmigung des Budgets und Kenntnisnahme der Finanzplanung
  6. Wahlen Vorstand (Präsident, Mitglieder Vorstand)
  7. Wahl der Revisionsstelle
  8. Ehrungen inkl. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. Ausschluss von Vereinen
  10. Genehmigung der Wettkampfordnung
  11. Regelung der Rechtspflege
  12. Aufnahme von Mitgliedern (gemäss Art. 7, Absatz 3)
  13. Statutenänderung
  14. Auflösung des Verbandes
Art. 28 Ausserordentliche Hauptversammlung

Der Vorstand kann bei Bedarf jederzeit eine ausserordentliche Hauptversammlung  einberufen. Er muss eine solche einberufen, wenn dies von mehreren Mitgliedern verlangt wird, die zusammen mindestens 20% der Stimmrechte vertreten. Die Frist zwischen Einberufung und Durchführung der ausserordentlichen Hauptversammlung beträgt mindestens 20 Tage.

Anträge müssen dem Vorstand mindestens zehn Tage vor der Versammlung begründet eingereicht werden.

Art. 29 Stimmberechtigung

Der Mitgliederstand der Vereine und andern juristischen Personen wird alle zwei Jahre erhoben und bildet die Basis für die Zuteilung der Stimmrechte der Mitglieder.

Der Vorstand ermittelt die Verteilung der Stimmrechte. Er teilt den Mitgliedern die Anzahl der Stimmrechte direkt wie folgt zu:

  • Pro Verein: 2 Stimmrechte
  • Pro 30 gemeldete Mitglieder: 1 Stimmrecht

Diese Mitglieder bestimmen ihre Delegierten selbständig.

An der Hauptversammlung vom LLV kann jeder Delegierte maximal 1 Stimmrecht vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes sind an der Hauptversammlung stimmberechtigt.

Einzelmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht Die Teilnahme an der Hauptversammlung ist ebenfalls Pflicht.

Art. 30 Überprüfung durch  den Vorstand

Der Vorstand ist berechtigt, die gemeldeten Mitgliederzahlen und die Vollmachten der Delegierten zu kontrollieren. Die direkt vertretenen Vereine und anderen juristischen Personen sind verpflichtet, die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei Unstimmigkeiten kann der Vorstand die gültige Mitgliederzahl festlegen.

Art. 31 Beschlussfähigkeit

Jede statutengemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Ausnahmen Art. 32); bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als verworfen.

Art. 32 Qualifiziertes Mehr

Beschlüsse über die Aufnahme von Mitgliedern gemäss Art. 7, Abs. 3, die Wiedererwägung früherer Entscheide der Hauptversammlung sowie Teil oder Totalrevisionen der vorliegenden Statuten erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Art. 33 Wahlen

Wahlen sind geheim vorzunehmen, wenn mehr Vorschläge vorliegen als Mandate zu vergeben sind. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, in weiteren Wahlgängen das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Im übrigen erfolgen Wahlen und Abstimmungen offen, wenn nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmen geheime Abstimmung verlangt. Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch bei Abstimmungen und Wahlen, die in anderen Organen durchgeführt werden.

Kapitel 6.3  Vorstand

Art. 34 Zusammensetzung und Zuständigkeit

Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. des der Hauptversammlung folgenden Monats. Wahlen während der Amtsdauer erfolgen jeweils für den Rest der Amtsdauer.

Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern, nämlich

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten bzw. den Vizepräsidenten
  • dem Kassier
  • und weiteren Mitgliedern

Der Vorstand hat die Möglichkeit bis zum Datum der jeweils nächsten Hauptversammlung ad-hoc Mitglieder zu ernennen. Ziel dieser Nominierungen ist es, potentiellen Vorstandsmitgliedern Einblick in die Arbeit des Vorstandes zu geben, um sie zu einer allfälligen Übernahme eines Amtes einzuführen.

Der Präsident wird durch die Hauptversammlung separat gewählt.

Art. 35 Organisation

Der Vorstand regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten seiner Mitglieder, die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen sowie die Führungsstruktur, Führungsprozesse und Instrumente in einem Organisationsreglement.

Der Vorstand legt die Aufgaben der Angestellten des Verbandes fest. Die leitenden Angestellten werden durch den Vorstand gewählt, der auch die Unterstellung regelt.

Der Vorstand kann auf Stufe Verband für spezielle Aufgaben Kommissionen bilden. Solche Aufgaben sind im Organisationsreglement zu regeln. Für zeitlich begrenzte Aufgaben kann der Vorstand Projektteams festlegen. Er regelt dabei die Projektüberwachung, die Leitung, die Mitglieder, das Projektziel, die Mittelzuteilung und das Projektende.

Der Vorstand ist auch berechtigt, Aufgaben, bei denen ein besonderes Fachwissen erforderlich ist, gegen Entgelt im Rahmen des Budgets an Dritte zu übertragen oder für spezielle Vorhaben geeignete Trägerschaften zu etablieren. Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig.

Über die Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll geführt.

Art. 36 Zuständigkeit

Der Vorstand leitet den Verband, vertritt ihn nach aussen und übt in allen Belangen die Oberaufsicht aus.

Der Vorstand legt die Verbandspolitik fest und erarbeitet konkrete Ziele und Massnahmen zu deren Realisierung. Der Vorstand überwacht die operative Geschäftsführung und sorgt dafür, dass die Arbeiten im Verband effizient und kostengünstig wahrgenommen werden.

Der Vorstand ist im Einzelnen auch für folgende Aufgaben zuständig und verantwortlich:

  • Vergebung von nicht der Hauptversammlung vorbehaltenen Anlässen
  • Festlegung von Gebühren und Abgaben für Leistungen des Verbandes
  • Erstinstanzliche Entscheide bei Streitigkeiten (Art. 39) und Sanktionen (Art. 40, Art. 41)
  • Abschluss von Verträgen mit Dritten
  • Wahlvorschläge für Mandate in Dachorganisationen
  • Anträge an die Hauptversammlung

Der Vorstand ist für die Erledigung aller Geschäfte zuständig, die nicht durch Gesetz, Statuten oder Organisationsreglement einem anderen Organ zugewiesen sind.

Kapitel 6.4  Revisionsstelle

Art. 37 Wahl und Aufgabe

Die Hauptversammlung wählt die Revisionsstelle, welche die gesamte Rechnungsführung sowie Spezialrechnungen überprüft.

Kapitel 7   Dopingbekämpfung

Art. 38 Grundsatz und Verfahren

Der LLV unterstellt sich dem Doping-Statut vom LOC und von Swiss Olympic inklusive Ausführungsbestimmungen und Anhänge 1-3. Gemäss IAAF Statuten und Reglementen gelten für IAAF und European Athletics Veranstaltungen die Reglemente und Ausführungsbestimmungen des internationalen Verbandes.

Für die Beurteilung von Verstössen gegen die Doping-Bestimmungen und die Entscheidung über Massnahmen nach einem positiven Dopingbefund ist der Leistungssport-Ausschuss des LOC zuständig. Dieser wendet ihre Verfahrensvorschriften an und spricht die im Doping-Statut der Swiss Olympic bzw. im Reglement des Internationalen Verbandes IAAF festgelegten Sanktionen aus. Gegen den Entscheid kann an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne rekurriert werden.

 

Kapitel 8   Rechtspflege, Sanktionen

Art. 39 Schiedsgericht

Die Mitglieder vom LLV und deren einzelne Mitglieder unterziehen sich bei allen vereinsrechtlichen Streitigkeiten vorbehaltlos der Schiedsgerichtsbarkeit vom LOC. Diese wird durch den Vorstand ausgeübt. Das Rechtspflegewesen ist in einem besonderen Reglement festgelegt.

Art. 40 Zuständigkeit in Streitfällen

In Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung von Statuten, Reglementen, Verträgen oder Beschlüssen von Organen ergeben, entscheidet:

a) der Vorstand: in erster Instanz bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern und Organen (mit Ausnahme des Vorstands und der Hauptversammlung)

b) Vor dem ordentlichen Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Athleten, Trainer und deren Umfeld muss eine Anhörung durchgeführt werden. Die relevanten Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 50 Abs. 2 der IAAF sind einzuhalten.

c) Streitigkeiten zwischen Der LLV und der IAAF bzw. zwischen Der LLV und einem anderen ausländischen Verband werden vor dem IAAF-Council ausgetragen (Art. 60 Abs. 6 und 8 IAAF-Reglement).

Art. 41 Beschwerden, Appellation

Gegen Entscheide von Organen kann innert 20 Tagen seit Eröffnung beim Vorstand eine schriftliche, begründete Beschwerde eingereicht werden. Zu einer Beschwerde ist nur legitimiert, wer geltend macht, durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

Art. 42 Sanktionen

Gegen Mitglieder vom LLV und deren einzelne Mitglieder, welche vorsätzlich oder fahrlässig Verbandsvorschriften oder Beschlüsse verletzen oder sich unsportlich verhalten, können durch den Vorstand Sanktionen verhängt werden.

In leichten Fällen durch:

  • Verweis

  • Ordnungsbusse wird vom Vorstand bestimmt

In schweren Fällen durch:

  • Befristete Einstellung in den Rechten, wie z.B. Lizenzentzug, Verbot Wettkämpfe zu organisieren oder an Kursen teilzunehmen;

  • Suspendierung eines Funktionärs;

  • Ordnungsbusse wird vom Vorstand bestimmt

 

Art. 43 Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten werden den Beschuldigten, sofern Sanktionen ausgesprochen werden mussten,  teilweise oder ganz bzw. den Streitparteien je nach Ausgang des Verfahrens angemessen übertragen.

In Streitfällen kann die zuständige Instanz, bevor sie auf die Klage eintritt, von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss bis max. CHF 3’000.- verlangen.

Art. 44 Entzug der Lizenz, Entzug der Swiss Athletics Membercard

Gemäss Art. 42 kann als Sanktion in schweren Fällen der Entzug der Lizenz angeordnet werden. Der Beschluss des Vorstandes über einen solchen Entzug wird protokolliert und der betroffenen Person umgehend mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.

 

Kapitel 9   Auflösung vom LLV

Art. 45 Auflösung vom LLV

Die Auflösung vom LLV kann nur an einer 30 Tage im voraus, zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung, mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Delegiertenstimmen beschlossen werden.

Ein bei der Auflösung vorhandenes Verbandsvermögen ist der LOC, zuhanden eines die Nachfolgeschaft übernehmenden nationalen Leichtathletikverbandes, zuzuweisen.

 

Kapitel 10 Schlussbestimmungen

Art. 46 Datenschutz

Der LLV erachtet es als Verpflichtung, nur die Daten von Mitgliedern, Kontakten und Geschäftspartnern zu erheben, welche für den Geschäftsprozess unbedingt erforderlich sind sowie die Daten mit der gebotenen Sorgfalt zu verwalten und vor Missbräuchen zu schützen. Der LLV hält sich strikt an die datenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten werden nur anhand einer rechtlichen Grundlage verarbeitet, die Rechte von betroffenen Personen werden strikt gewahrt und die technischen und organisatorischen Massnahmen sowie sämtlichen weiteren datenschutzrechtlichen Obliegenheiten werden eingehalten. Der LLV leitet grundlegend keine Daten an Dritte weiter, ausser die Weitergabe dient dem allgemeinen Verbandszweck und die Daten werden anhand der Grundsätze der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet.

Art. 47 Gültigkeit

In Zweifelsfällen gilt die deutsche Fassung dieser Statuten.

Art. 48 Inkrafttreten

Diese Statuten treten nach Unterzeichnung in Kraft.

Schaan, 17. März 2023

Liechtensteiner Leichtathletik Verband (LLV)

Der Präsident

René Michlig

Die Aktuarin

Belinda Kummer